Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
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Verfasst am 09.10.2021 um 12:00 Uhr

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Foto: Pixabay/Gerd Altmann


Mit der Gründung eines Vereins und durch den Beitritt zum Verein entsteht ein bestimmtes gegenseitiges Treueverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein. Grundlage dafür ist der § 38 BGB: „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden“.

Das Gesetz unterteilt dabei die Rechte der Mitglieder u. a. in Organschaftsrechte, wie Stimmrechte und aktives und passives Wahlrecht und Wertrechte, wie etwa die Benutzung von Vereinseinrichtungen.



Die Satzung


Wichtig ist auch zu wissen, dass mit der Mitgliedschaft im Verein kein Anteil am Vereinsvermögen entsteht und bei Ausscheiden aus dem Verein auch kein Abfindungsanspruch. Unabdingbar ist, dass alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben. Erst in der Satzung können auf verschiedene Arten von Mitgliedschaften andere Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt werden. Die Satzung des Kreisverbandes regelt dieses in § 3. Im Abs. 2 werden natürlichen Personen die Möglichkeit gegeben, auch Mitglied im Kreisverband zu werden. Diese haben eben kein Stimmrecht. Das unterscheidet sie von den Rechten der in Abs. 1 genannten Mitgliedern des Kreisverbandes.


Die Gestaltung der Mitgliedsrechte obliegt den Mitgliedern. Mit Beschluss über die Satzung des Vereins in der Gründungsversammlung oder späteren Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung gestalten die Mitglieder selbst, aber immer unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Rechte und Pflichten des eigenen Vereins.



Die Rechte eines Kleingärtners


Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Recht eines jeden Mitgliedes und verbietet eine sachwidrige Schlechterstellung einzelner Mitglieder im Verein. So ist es unzulässig, z. B. Beitragsregelungen in die Satzung aufzunehmen, die zu einer willkürlichen Benachteiligung eines einzelnen Mitglieds führen.


Die Rechte und Pflichten des Kreisverbandes kann jeder im § 4 der Satzung nachlesen. Das sind konkret formulierte Mitgliedrechte und für jedes Mitglied bindend. Daneben gibt es noch weitere allgemeine Mitgliedsrechte, die neben den in der Satzung geregelten sich aus dem Gesetz (Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) oder Minderheitsrecht (§ 37 BGB) oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.


Ein für die Mitglieder von Vereinen sehr wichtiges Recht ist jedoch nicht im Teil des Vereinsrechtes geregelt – und zwar das Kontrollrecht. Die Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern Auskunft und Informationen geben über Vereinsangelegenheiten. Dieser Informationsanspruch ist jedoch nur dann begründet, wenn mit Kenntnis dieser die Mitgliedsrechte inhaltlich sinnvoll und sachgerecht ausgeübt werden können. Im Geschäftsbericht sollten deshalb der Verlauf des Geschäftsjahres und die Lage des Ver[1]eins sachgerecht dargestellt werden und der Jahresabschluss nicht nur vorgetragen, sondern auch erläutert werden.


Unter bestimmten Umständen haben die Mitglieder ein außerhalb der Mitgliederversammlung bestehendes Recht auf Einsicht der Bücher und Schriften des Vereins. Diese Umstände sind jedoch besonders zu begründen und die Einsichtnahme zu verweigern, wenn dadurch offensichtlich ein gesetz- oder satzungswidriger Zweck dahintersteht. Dieses Recht auf Prüfung der Bücher ist durch die Mitgliederversammlung bereits auf die gewählte Revisionskommission übertragen worden (§ 10 Satzung). Sie ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan und hat somit gegenüber den Mitgliedern auch eine entsprechende Informationspflicht, die sich aus den Einsichtnahmen ergibt.



Pflichten im Detail


Was die Pflichten der Mitglieder angehen, so stehen sie nicht im Gesetz. Diese sind in der Mitgliederversammlung gemeinsam durch Beschluss festzulegen und werden Bestandteil der Satzung. Die Bedeutung einer solchen Pflichtenfestlegung erkennt man darin, dass dazu ein 2/3-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder notwendig ist (§ 8 Abs. 3 letzter Absatz der Satzung). Und als bedeutendste Pflicht, auch in Hinblick auf die jüngsten Ereignisse, ist die Treuepflicht eines jeden Mitglieds anzusehen.


Die Förderung des in der Satzung genannten Vereinszweckes und die Loyalität zum Verein, v. a. im Verhalten nach außen hin, sollten für jedes Mitglied selbstverständlich sein. Denn nur unter diesen Prämissen ist eine innere Geschlossenheit und eine dem Vereinszweck verbundene Wahrnehmung nach außen zu erreichen.