Jeder weiß, dass unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungen untervermietet werden. Wie sieht es aber mit meinem Kleingarten aus? Rechtsanwalt Peter Peukert klärt auf.
Als Ausgangspunkt ist es wichtig zu wissen, dass es einen erheblichen rechtlichen Unterschied bei Miete und Pacht gibt. Während man bei der Miete ein Recht zur Nutzung fremden Eigentums erhält, gehört bei der Pacht dazu, dass man daraus Früchte ziehen kann, aber nur zum Eigenbedarf und nicht, um einen kommerziellen Gewinn daraus zu ziehen.
Die Frage, ob ich meinen Kleingarten an einen Dritten untervermieten kann, ist leicht zu beantworten, wenn man § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG liest. Darin heißt es: „(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn 1. der Pächter …, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, …“ Damit wird deutlich, dass ich ohne Erlaubnis des Verpächters meinen Kleingarten nicht einem Dritten überlassen darf. Das wäre aber der Fall, wenn ich ihn unterverpachten würde und damit dem Dritten meinen Kleingarten zur selbständigen Ausübung eines kleingärtnerischen Nutzens, einschließlich der Ziehung von Früchten, überlasse.
Aber es gibt auch Ausnahmen, die nicht unter die Unterverpachtung fallen. Dazu gehört selbstverständlich die Nutzung durch Haushaltsangehörige, zum Beispiel wenn ich aus gesundheitlichen oder dienstlichen Gründen vorübergehend verhindert bin, den Kleingarten aufzusuchen. Auch die Überlassung des Gartens an Dritte für die Zeit eines von normaler Zeitdauer geprägten Urlaubes, um diesen zu pflegen und auch sich ein wenig darin zu erholen.
Selbst die Mitbenutzung des Kleingartens von Dritten, die nicht zum Haushalt gehören, ist keine Überlassung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG und kann nicht mit Kündigung geahndet werden. Aber auch hier ist Bedingung, dass der Unterpächter den Kleingarten in seinem unmittelbaren Besitz behält und diesen weiter gemeinsam mit den Dritten bewirtschaftet.
„Eine unerlaubte Drittnutzung liegt immer dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte selbst die Nutzungsabsicht aufgegeben hat, beziehungsweise diese auf eine so geringe Tätigkeit beschränkt hat, dass der Drittnutzer die überwiegende tatsächliche Sachherrschaft des Gartens übernimmt (AG Frankfurt/Main NJ 2017, S. 466f.).“ (Mainczyk/Nessler, Kommentar BKleingG, rehm-Verlag 12. Auflage, S. 203 RN 8).
Das Amtsgericht hatte in einer solchen Entscheidung festgestellt, dass der Kleingärtner sich bei der Bewirtschaftung eines Kleingartens helfen lassen und auch Dritte in diese Arbeit mit einbeziehen kann. Dazu sollte oder besser muss er regelmäßig anwesend sein und auch noch Interesse an der Gartenarbeit haben. Den Garten nur noch aufzusuchen, um dort Freunde oder Gartennachbarn zu treffen, reicht nicht mehr aus. Die Konsequenz ist die Kündigung nach Abmahnung gem. § 9 Abs. 1 Ziff 1. BKLeingG und damit der Verlust des Kleingartens.
Man kann also einen Kleingarten nicht unterverpachten.