Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Tipps für den Garten
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Verfasst am 13.11.2025 um 09:00 Uhr

Wertermittlung von Kleingärten 

Warum die Bewertung bei einem Pächterwechsel notwendig ist, aber für die spätere Ablösesumme nur eine Empfehlung darstellen kann. 


Für jeden Kleingärtner kommt irgendwann der Moment, an dem er seinen Garten aus den verschiedensten Gründen nicht mehr bewirtschaften kann und ihn unter Umständen sogar abgeben muss. Vor der Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Pächter dazu verpflichtet, eine Wertermittlung zu beauftragen. Sollte dies verweigert werden, drohen ihm unter Umständen Schadenersatzforderungen seitens des Verpächters etwa in Form von Gutachterkosten. Dies ist unter anderem notwendig, um die Vereine vor hohen Kosten, etwa für notwendige Abrissarbeiten, zu schützen.


Nutzen der Bewertung

Die Wertermittlung dient unter anderem dazu, dem sozialen Charakter des Kleingartenwesens und den dafür im Bundeskleingartengesetz festgeschriebenen Regelungen Rechnung zu tragen. Geschulte Werteermittler errechnen einen angemessenen Richtwert für die spätere Ablösesumme zwischen Alt- und Neupächter. Zum anderen dient die Wertermittlung, für die eine Besichtigung vor Ort notwendig ist, dazu, den Ist-Stand des Kleingartens festzustellen. Damit können Abweichungen von den bestehenden Vorschriften für Kleingärten aufgezeigt und gegebenenfalls die notwendige Wiederherstellung eines ordnungs- und vertragsgemäßen Zustandes des Gartens vor der Aufkündigung des Pachtverhältnisses angeordnet werden. Der Verpächter kann verlangen, dass sämtliche nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden oder unzulässigen Baulichkeiten und Anpflanzungen vom abgebenden Pächter zu entfernen sind.


Was in die Bewertung einfließt

Berücksichtigt werden bei der Bewertung ausschließlich die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gartenlauben, Garteneinrichtungen und Anpflanzungen. Für die Berechnungen gibt es Richtlinien, so wird etwa das Alter der vorhandenen Baulichkeiten bei der Bewertung entsprechend berücksichtigt. Andere Gegenstände im Kleingarten fließen nicht in die Wertermittlung ein. Dazu zählen etwa Einbaumöbel, Propangasanlagen, Elektrogeräte, Solaranlagen sowie alle beweglichen Mobilien. Der Nachpächter ist dabei nicht zur Übernahme verpflichtet. Dies ist Verhandlungssache zwischen ihm und dem Altpächter. Denn die verbleibenden Anpflanzungen und Baulichkeiten gehen gemäß § 95 Abs. 1 BGB nicht in das Eigentum des Verpächters über, sondern verbleiben im Eigentum des Pächters.


Wertermittlung nicht verbindlich

Die bei der Bewertung ermittelte Summe dient als Grundlage für die zwischen dem Pächter und seinem Nachpächter zu vereinbarende Ablösesumme, die in der Hauptsache eine finanzielle Entschädigung für das im Garten verbleibende Eigentum des Pächters ist. Die Bewertung ist allerdings keine verbindliche Summe. Denn die am Ende gezahlte finanzielle Entschädigung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem abgebenden Pächter und dem Nachpächter. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung bei Pächterwechsel besteht nicht. Deshalb kann eine finanzielle Entschädigung nur gewährt werden, wenn der nachfolgende Kleingartenpächter die Zahlung freiwillig übernimmt. Der Kreisverband empfiehlt, keine Verträge zwischen Pächter und einem zahlungswilligen möglichen Nachpächter ohne Abstimmung mit dem jeweiligen Verein zu vereinbaren. Denn einen Anspruch auf den Abschluss eines Pachtvertrages hat der Käufer nicht. So hat er unter Umständen Eigentum auf einer Parzelle erworben, für die er kein Nutzungsrecht hat. Ein potenzieller Nachpächter muss erst die Mitgliedschaft im jeweiligen Verein erwerben. In der Regel gibt es lange Wartelisten, die nach Eingang der Anfragen abgearbeitet werden. Zudem rät der Kreisverband, sich bei der Ablösesumme an der Wertermittlung zu orientieren. Leider ist zu beobachten, dass die hohe Nachfrage nach Kleingärten die Ablösesummen in anderen Städten wie Berlin nach oben treiben. Dies ist nicht im Sinne des sozialen Charakters des Kleingartenwesens. Denn Kleingärten sollen allen Bevölkerungsschichten offenstehen.


Paragraphen zur Bewertung

Welche Regelungen greifen, wenn der Kleingarten abgegeben wird und ein Neupächter übernimmt? Bei jedem Pächterwechsel wegen Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages durch den Kleingartenpächter ( … ) bzw. durch den Verpächter nach § 8 und § 9Abs. 1 Nr. 1 des BKleingG besteht die Pflicht zur Bewertung. Dies ist ebenso im Unterpachtvertrag des Kreisverbands im § 6 Abs. 1 2. vereinbart. Der Altpächter trägt die Kosten der Wertermittlung. Um diese durchzuführen, muss er bei der Geschäftsstelle des VGS einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Bewertung ist eine Besichtigung vor Ort unter Teilnahme der Wertermittler, des abgebenden Pächtersund nach Möglichkeit eines Vorstandsmitglieds der Anlage erforderlich. Wie im Unterpachtvertrag unter § 6Abs. 2 3. festgehalten, können, wenn es einen Nachpächter gibt, die Baulichkeiten und die Anpflanzungen im Gartenverbleiben. Dies gilt nur, wenn diese der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Alle zur weiteren Nutzung nicht erforderlichen oder unzulässigen oder unbrauchbaren Baulichkeiten und Anpflanzungen sind auf Verlangen des Verpächters vom abgebenden Pächter zu entfernen (siehe UPV § 6 Abs. 1).