Wie läuft eine Entscheidungsfindung ab? Wer ist in einem Verein und in einem gemeinsamen Kreisverband von vielen Vereinen an wessen Weisung gebunden? Rechtsanwalt Peter Peukert klärt auf.
Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. § 2 Abs. 1 VereinsG definiert den Begriff noch weiter. Laut Gesetz sind alle Mitglieder der organisierten Willensbildung unterworfen.
Der Vorstand, als ein zwischen den Mitgliederversammlungen nach innen und außen vertretendes Organ, hat deshalb die im Rahmen der Willensbildung der Mitglieder und der daraus entstehenden mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse grundsätzlich zu realisieren.
Die Mitglieder des Kreisverbandes, die Kleingartenvereine, haben sich dieser Stimmenmehrheit anzuschließen, auch wenn ihre Vertreter in der Mitgliederversammlung zur Stimmenminderheit der Ablehnenden gehört haben. Solange ein Beschluss unter Berücksichtigung der juristischen Regeln aus der Satzung oder dem BGB und anderen gesetzlichen Vorschriften nicht aufgehoben oder nichtig ist, ist er für alle Mitglieder bindend. Das ist eine satzungsmäßige Pflicht der Mitglieder (§ 4 der Satzung).
Jedes Mitglied, das heißt jeder Kleingartenverein, hat eine Stimme, so ist es in der Satzung geregelt. Daneben haben die Mitglieder des Kreisvorstandes je eine Stimme (§ 8 Abs. 2 der Satzung). In der Mitgliederversammlung dienen diese Stimmen der Willensbildung durch einen Mehrheitsbeschluss. Damit wird deutlich, dass jedes Vereinsmitglied das satzungsmäßige Recht auf die Gestaltung von verschiedenen Angelegenheiten des Vereins hat. Mehrheitsbeschlüsse (§ 32 BGB) sind deshalb Willensäußerungen der Vereinskörperschaft und Handlungsweisung für den Vorstand und für alle Mitglieder.
Das gleiche trifft für den Vorstand in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen zu. Die Weisungsgebundenheit der Vorstandsmitglieder ergibt sich neben den satzungsmäßigen Regelungen aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des gewählten Vorstandes (§ 26 ff BGB).
Zum Wesen des Vereins gehört aber auch, dass ein Wechsel des Mitgliederbestandes stattfinden kann. Ein freiwilliger Beitritt lässt auch ein freiwilliges Verlassen aus dem Verein zu (§ 5 Abs. 1 Ziff 1 der Satzung).