Irgendwann kommt die Zeit, in der man seinen Kleingarten aus verschiedenen Gründen nicht mehr bewirtschaften kann. Einfach das Gartentor zuschließen und gehen funktioniert nicht. Rechtsanwalt Peter Peukert erläutert, was bei Beendigung eines Vertrages zu beachten ist. Der § 6 des aktuellen Formulars des UPV gibt dazu konkret Auskunft.
Fall 1: Es gibt keinen Nachpächter
Dazu musste sich der BGH auch schon beschäftigen. So heißt es in der Entscheidung vom 21.02.2013 im Tenor, dass der abgebende Pächter bei fehlenden Nachpächter entweder bei Fortführung der Bewirtschaftung bis zur Neuverpachtung die vereinbarten Entgelte und Gebühren zu zahlen hat, oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat (Urteil des BGH vom 21. Februar 2013, Az. III ZR 266/12).
So nur nicht wortwörtlich steht es im aktuellen UPV-Formular im § 6 Abs. 2. In diesem Fall wäre ein vollständig geräumter Kleingarten, frei von Anpflanzungen und Baulichkeiten an den Verpächter, dem Kreisverband, zu übergeben.
Fall 2: Es gibt einen Nachpächter
Wie der § 6 Abs. 2 3. Absatz weiter aussagt, können bei einem Nachpächter die Baulichkeiten und die Anpflanzungen im Garten verbleiben. Dabei ist wieder zu beachten, dass diese Anpflanzungen und Baulichkeiten nur dem einen Zweck dienen, das Grundstück als Kleingarten zu nutzen. Damit handelt es sich um Scheinbestandteile, die gem. § 95 Abs. 1 BGB nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Sie bleiben Eigentum des Pächters.
Dieser kann sie dann in freier Vereinbarung mit dem Nachpächter verschenken oder verkaufen. Hierbei handelt es sich um ein Geschäft zwischen dem abgebenden Pächter und dem Neupächter.
Fall 3: Wertermittlung
Egal, ob ein Nachpächter vorhanden ist oder nicht, eine Wertermittlung ist durch den abgebenden Pächter vor Beendigung des Pachtverhältnisses durchzuführen. Das ist wieder im § 6 Abs. 1 2. Absatz zwischen dem Kleingärtner und dem Kreisverband so vereinbart.
Dabei handelt es sich um eine Muss-Bestimmung, die bei absoluter Verweigerung auch zu Schadenersatzforderungen des Verpächters u. a. in Form von Gutachterkosten führen kann. Eine Wertermittlung ist durch den abgebenden Pächter zu beauftragen und er hat die Kosten zu tragen.
Es liegt allein in seinem Interesse, den Wert seines zurückgelassenen Eigentums im Garten zu kennen und damit eine Basis für mögliche spätere Auseinandersetzungen u. a. mit dem Nachpächter zu haben.