Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Verfasst am 03.12.2021 um 12:00 Uhr

Kreativ auch mit Vorgaben

Foto: Pixabay/MarjanNo

Die Rahmengartenordnung, fester Bestandteil des Unterpachtvertrags, setzt einen festen Rahmen, wie die Parzelle zu bewirtschaften ist. Innerhalb der Grenzen und Regeln findet sich aber genug Spielraum, seinen Garten kreativ zu gestalten.


Hier folgen einige Aspekte, die bei der Bewirtschaftung und Gestaltung nach der derzeit gültigen Rahmengartenordnung des Kreisverbandes Potsdam und dem Bundeskleingartengesetz Beachtung finden sollten:


1. Musterbeispiel ist ein 300 m² großer Garten. In diesem muss auf mindestens ein Drittel der vertraglich gebundenen Fläche – sprich 100 m² – Obst und Gemüse in all seiner Vielfalt kultiviert werden. Monokulturen sind unzulässig!


2. Auf den verbleibenden 200 m² kann ein Gebäude einschließlich überdachtem Freisitz von bis zu 24 m² (gilt nicht für vor 1990 aufgestellte Lauben) errichtet werden. Es sind Kinderspielhäuser bis zu 2 und Gewächshäuser bis 10 Quadratmeter erlaubt, transportable Schwimmbecken bis zu 12 Quadratmeter sind in der Zeit vom Mai bis September erlaubt. Sichtschutzelemente müssen beim Verpächter genehmigt werden.


3. Maximal können 10 Prozent, das entspricht bei verbleibenden rund 175 Quadratmetern noch 18 Quadratmeter, an Fläche im Garten durch befestigte Gehwege oder eine Terrasse versiegelt werden.


4. Die verbleibenden 157 Quadratmeter können nach eigenen Vorstellungen gestalten werden. Rasenbewuchs und Ziersträucher dürfen dabei nicht überwiegen. Im genannten Beispielgarten sollten nicht mehr als 78 Quadratmeter Rasenfläche gestaltet werden und das möglichst nicht zusammenhängend, um nicht den Anschein eines Erholungsgartens zu erwecken.


5. Insofern die Art des Gehölzes zulässig ist (siehe Rahmengartenordnung) darf die Höhe von einzeln stehenden Sträuchern 2,50 m, die Heckenhöhe zwischen den Kleingärten 0,5–0,7 m, zu den Wegen innerhalb der Kleingartenanlage 1,0–1,3 m und zur Außengrenze der Kleingartenanlage 1,8–2,2 m nicht übersteigen.


Da Kleingartenanlagen Teil der öffentlichen Grünanlagen sind, im Sommerhalbjahr tagsüber Besuchern zugänglich gemacht sein sollen, vermittelt die Durchschaubarkeit der Gärten den parkähnlichen Charakter und dient so der Erholung auch der Bürgerinnen und Bürger, die nicht das Privileg genießen, Nutzer einer Kleingartenparzelle zu sein.