Wer ist nicht gern an der frischen Luft und bewirtschaftet seinen Kleingarten? Die Folge dieser gesunden Beschäftigung ist, dass man lange lebt und so sind viele, die bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, noch sehr aktiv im Kleingarten. Was passiert aber, wenn jemand im Laufe des Bestehens eines Unterpachtvertrages verstirbt? Hier muss man unbedingt unterscheiden, wer Vertragspartner ist, ob man allein den Garten gepachtet hat oder mit einem zweiten Pächter.
a) War der/die Verstorbene Alleinpächter, ist der § 12 Abs. 1 BKleingG eindeutig. Der Unterpachtvertrag endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt (Abs. 1).