Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Verfasst am 27.08.2021 um 14:00 Uhr

Tod eines Kleingärtners: Was ist zu beachten?

Wer ist nicht gern an der frischen Luft und bewirtschaftet seinen Kleingarten? Die Folge dieser gesunden Beschäftigung ist, dass man lange lebt und so sind viele, die bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, noch sehr aktiv im Kleingarten. Was passiert aber, wenn jemand im Laufe des Bestehens eines Unterpachtvertrages verstirbt? Hier muss man unbedingt unterscheiden, wer Vertragspartner ist, ob man allein den Garten gepachtet hat oder mit einem zweiten Pächter.

a) War der/die Verstorbene Alleinpächter, ist der § 12 Abs. 1 BKleingG eindeutig. Der Unterpachtvertrag endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt (Abs. 1).

Foto: andreas160578/pixabay

b) Wenn der/die Verstorbene verheiratet oder mit einem eingetragenen Lebenspartner im Unterpachtvertrag eingetragen war, kann der/die Überlebende den Unterpachtvertrag fortsetzen. Voraussetzung ist aber, dass er schweigt. Will er das nicht, so muss er in Textform eine Erklärung dem Verpächter übergeben, dass er den Vertrag über die Parzelle nicht mehr fortsetzen will.


Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Erklärung ist, dass sie dem anderen Vertragspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall zugegangen sein muss (Abs. 2). Wird die Frist nicht eingehalten, so wird man automatisch Unterpächter in dem unbefristeten Unterpachtvertrag.

c) Das unter b) genannte gilt aber nicht, wenn ein zweiter Vertragspartner eingetragen war, der weder Ehepartner beziehungsweise rechtskräftig geschieden und auch nicht eingetragener Lebenspartner des Verstorbenen war. Hier wird der Vertrag mit dem Überlebenden fortgesetzt. Das verbleibende Inventar, die Außenanlagen, Baulichkeiten und der Aufwuchs gehören zum Nachlass und sind Vermögen des Erben. Dieser hat auch für die entsprechende Abwicklung des Vertrages bei Beendigung gem. § 12 BKleingG zu sorgen. Um alles richtig zu machen, sollte deshalb zügig der  Kreisverband über den Tod eines Kleingärtners informiert werden, damit die Verhältnisse auch im Sinne des/der Verstorbenen richtig geregelt werden.


Von Rechtsanwalt Peter Peukert