Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V.
Verfasst am 03.11.2021 um 08:16 Uhr

Verwaltung von Kleingartenpachtverhältnissen


Kleingärtner stellen sich manchmal die Frage: Wer ist denn nun für mich verantwortlich und kann Forderungen stellen, der Vorstand meines Kleingartenvereins (KGV) oder der Kreisverband (VGS), in dem mein KGV Mitglied ist? Rechtsanwalt Peter Peukert klärt auf.


Jeder Kleingärtner hat mit dem VGS – und nicht mit seinem KGV – einen Unterpachtvertrag über den Besitz und die Bewirtschaftung seiner Parzelle im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ab[1]geschlossen. Der VGS, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, hat dazu durch den Eigentümer des Grund und Bodens die Befugnis erhalten. Hier wird in der Regel auf der Basis des § 4 BKleingG ein Zwischenpachtvertrag zwischen diesen beiden abgeschlossen, der gleichzeitig für den VGS die Verwaltung der Kleingartenanlage einschließt.


Damit ist der VGS durch den Grundstückseigentümer bevollmächtigt worden, alle Aufgaben in seinem Namen zu vertreten, die für den notwendigen Betrieb der Kleingartenanlage erforderlich sind. Dazu gehört unter anderem der Abschluss der einzelnen Unterpachtverträge mit den Kleingärtnern und die Durchsetzung der notwendigen Regelungen nach BKleingG in den einzelnen Parzellen, wie zum Beispiel die 1/3-Bewirtschaftung, die Beachtung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes oder die Größen der Lauben.


Der VGS ist aber berechtigt, auf Grund dieses Zwischenpachtprivilegs die ihm vom Grundstückseigentümer übergebene Verwaltung der einzelnen Kleingärten auf Dritte zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dritte, eine gemeinnützige anerkannte Kleingartenorganisation ist. Die Übertragung an einen außenstehenden, wirtschaftlich arbeitenden Betrieb, wie zum Beispiel Hausverwaltungen, ist damit ausgeschlossen.

Der Kreisverband Potsdam hat deshalb die Verwaltung der Kleingärten in Form von Verwaltungsvollmachten an den jeweils in der Anlage zuständigen KGV, vertreten durch dessen Vorstand, übertragen. In dieser Vollmacht sind übertragene Befugnisse geregelt.


Dazu gehören unter anderem die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des BKleingG, wie die 1/3-Regelung und die Rahmengartenordnung in der Kleingartenparzelle, die Entgegennahme der im Unterpachtvertrag vereinbarten Verbindlichkeiten, wie den Pachtzins und deren unverzügliche Weiterleitung an den Kreisverband, Vorschläge für Neuverpachtungen bei Pächterwechsel sowie Mitteilung von Verstößen im Rahmen des BKleingG und des Unterpachtvertrages.

Nicht dazu gehören nach Zahlungsverzügen oder Verletzungen der kleingärtnerischen Nutzung die notwendigen Abmahnungen und Kündigungen im Rahmen der §§ 8 und 9 BKleingG gegenüber den einzelnen Kleingärtnern. Das allein liegt in der Befugnis des VGS.


Diese Kompetenzverteilung der einzelnen Verwaltungsgegenstände ist der Tatsache geschuldet, dass der VGS Vertragspartner des Kleingärtners ist und nicht der KGV. Die Kleingartenvereine helfen jedoch im Rahmen der Verwaltungsvollmacht dem VGS bei der Einhaltung der kleingärtnerischen Bewirtschaftung der Anlagen mit allen seinen Rechten und Pflichten, unabhängig davon, dass der KGV im Rahmen seines Vereinslebens mit den Mitgliedern nach außen hin das Kleingartenwesen dokumentiert und pflegt.